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Corona Information

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Informationen für Gäste

Achtung

Lt. aktuellem Stand gilt ab dem 15.12. die 2G-Plus Regelung für alle touristischen Reisen innerhalb Schleswig-Holsteins.

Das heißt, dass das Reisen nur noch für vollständig geimpfte und genesene Gäste in Verbindung mit einem negativen Coronatest möglich ist. Wer bereits die Auffrischungsimpfung erhalten hat, benötigt keinen Test (s.u.).

Diese Regelungen gelten ebenfalls für Gastronomie- und Freizeitangebote.

Für berufliche Reisen gilt, dass Gäste nur gemäß der 3G-Regelung anreisen dürfen. Bei getesteten, beruflich reisenden Gästen ist hierbei ein PCR-Test notwendig, der nicht älter als 48 Stunden sein darf.

Ausgenommen von der 2G-Regel sind Kinder bis sieben Jahre und Schülerinnen sowie Schüler unter 18 Jahren, die nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes mind. zweimal wöchentlich getestet werden.
In diesem Fall ist eine Prüfbescheinigung der Schule sowie ein max. 24 Std. alter Antigen-Test (von einer zertifizierten Teststelle) vorzulegen.

Auszug aus der aktuellen Landesverodnung

Beherbergungsbetriebe

(1) Für Hotels und andere Beherbergungsbetriebe wie Kreuzfahrtschiffe gelten folgende zusätzliche Anforderungen:

  1. die Betreiberin oder der Betreiber erstellt nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept;
  2. es werden nur folgende Personen beherbergt:
    1. Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind;
    2. Kinder bis zur Einschulung,
    3. Minderjährige, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind oder anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden; im Zeitraum vom 23. Dezember 2021 bis zum 9. Januar 2022 gilt dies nur in Verbindung mit einem Testnachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 Buchstabe c SchAusnahmV, der höchstens 72 Stunden zurückliegt, oder mit der Auskunft einer oder eines Sorgeberechtigten über die Durchführung eines zugelassenen Selbsttests, der höchstens 72 Stunden zurückliegt, entsprechend der Gebrauchsanweisung bei der Schülerin oder dem Schüler im häuslichen Umfeld einschließlich des Datums der Testdurchführung (Selbstauskunft),
    4. Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind;
  3. zum Zeitpunkt der Aufnahme müssen Beherbergungsgäste außerdem getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV sein; dies gilt nicht für Personen, die nach der vollständigen Schutzimpfung eine Auffrischungsimpfung erhalten haben, und für Minderjährige;
  4. in Bereichen mit Publikumsverkehr innerhalb geschlossener Räume müssen alle Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a tragen.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 3 dürfen auch Personen beherbergt werden, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind und schriftlich bestätigen, dass die Beherbergung ausschließlich aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Gründen oder aus medizinischen oder zwingenden sozialethischen Gründen erforderlich ist.

Ergänzende coronabezogene AGB

  1. Eine Übernachtung ist nur möglich,  wenn ein Nachweis der vollständigen Corona-Schutzimpfung oder der Nachweis über eine Genesung vorliegt. Kann vom Gast spätestens bei Anreise ein derartiger Nachweis nicht vorgelegt werden, liegt ein Fall der Nichtanreise gem. der Vermittlungsbedingungen vor und der Gastgeber behält den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung gemäß Vermittlungsbedingungen. Sollte ein derartiger Nachweis nicht vorgelegt werden, ist der betreffende Gast verpflichtet, die Rückreise anzutreten und darf in der gebuchten Unterkunft nicht übernachten. Der Gastgeber behält in diesem Fall den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung.
  1. Jeder Gast ist verpflichtet vor Anreise die zur Kontaktnachverfolgung geforderten Daten (Vor- und Zuname, Anschrift, Mobilnummer und/oder E-Mail-Adresse) über eine IT-gestützte Kontaktnachverfolgung anzugeben. Über die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten gibt der Gast seine Zustimmung. Verweigert ein Gast bis zur Ankunft die Angabe der zur Kontaktnachverfolgung geforderten Daten liegt ein Fall der Nichtanreise vor und der Gastgeber behält den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung gemäß der Vermittlungsbedingungen.
  1. Besteht bei einem Gast ein positiver COVID-19 Befund, ist der betreffende Gast verpflichtet, sich unverzüglich in Quarantäne (Selbstisolation) zu begeben (siehe Quarantäneverordnung des Landes Schleswig-Holstein). Eventuell zusätzlich anfallende Kosten sind von dem Gast zu tragen.

Jeder Gast ist verpflichtet, sein Einverständnis zu geben, dass seine persönlichen Daten erfasst, gespeichert, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet und an die Gesundheitsämter weitergeleitet werden.

1. Sie haben vor eine Wohnung zu reservieren und es stellen sich Ihnen die folgenden Fragen:

1.1 Muss ich bereits die Reise bezahlen, wenn ich bei Ihnen buche?

Grundsätzlich gelten unsere AGB, d.h. Sie leisten die Anzahlung und Restzahlung so wie es im Mietvertrag beschrieben ist.

1.2 Was passiert mit meiner Reise, wenn ein Lockdown (d.h. generelles Beherbergungsverbot) erlassen wird. Erhalte ich mein Geld zurück?

Sollte ein Lockdown, d.h. ein generelles Reiseverbot erlassen werden, so erhalten Sie Ihre Zahlungen vollständig zurück.

Dreh und Angelpunkt ist schlichtweg, ob wir unsere Leistung erbringen könnten. Ist dies nicht der Fall, so erhalten Sie Ihre Zahlungen zurück.

1.3 Was passiert, wenn ich zwar Verreisen könnte (d.h. es gibt kein Beherbungsverbot), dies jedoch nicht möchte, da ich Angst habe, krank geworden bin oder die o.a. Auflagen nicht einhalten möchte oder kann ?

In diesem Fall setzen Sie sich direkt mit uns in Verbindung. Grds. gelten hier unsere AGB zum Thema Storno unsere AGB:  https://www.strandzeit-heiligenhafen.de/agb/

Sie können sich darauf verlassen, dass wir immer die bestmöglich Lösung für Sie und den Eigentümer der Wohnung finden werden.

2. Sie haben bereits eine Wohnung reserviert, d.h. einen Mietvertrag geschlossen:

2.1 Werde ich informiert, wenn ein Reiseverbot erlassen wird bzw. sich an der Situation etwas ändert?

Wir werden Sie stets bestmöglich auf dem Laufenden halten und werden Sie schnellstmöglich und selbständig informieren, sobald wir weitere Information erhalten.

Bitte teilen Sie uns immer eine gültige E-Mail Adresse mit , da wir Sie i.d.R. per Rundmail über den aktuellen Stand informieren.

Sollten wir keine E-Mailadresse von Ihnen vorliegen haben, so erfolgt unsere Information leider erst später, da diese Gäste telefonisch und zeitaufwendig informiert werden müssen.

Bitte sehen Sie von Rückfragen zur Verlängerung des Reiseverbots etc. ab, solange noch keine neuen Beschlüsse vorliegen. 

Leider erhalten wir keine anderen oder frühere Informationen als Sie und sind selbst auf die Beschlüsse der Regierung angewiesen, um Ihnen eine Auskunft geben zu können.

Sollten Sie jedoch Fragen haben, die sich mit Hilfe dieser Infoseite nicht klären ließen, stehen wir natürlich immer für Sie zur Verfügung.

 

2.2. Es wurde ein Reise- bzw. Beherbungsverbot erlassen. Was muss ich tun und wie schnell erhalte ich meine Erstattung bzw. Umbuchungsbestätigung?

In diesem Fall setzen Sie sich bitte per Mail mit uns in Verbindung und teilen uns inkl. Ihrer Mietvertragsnummer mit, ob Sie umbuchen möchten oder eine Erstattung wünschen.

Sollten Sie umbuchen wollen, teilen Sie bitte Ihren neuen Wunschreisezeitraum mit und wir buchen Ihre Buchung inkl. aller getätigten Zahlung – sofern möglich – auf den neuen Termin um.

Sollten Sie eine Erstattung wünschen, teilen Sie uns bitte Ihre Bankverbindung und Mietvertragsnummer mit. Wir bearbeiten die Rückzahlungen dann schnellstmöglich.

 

Hinweise zum Thema Corona

Auf der Grundlage des deutschen Tourismusverbands

 

Sehr geehrte Gäste,

leider ist die die derzeitige Situation enorm turbulent. Die Nachrichten, Meldungen und Auflagen überschlagen sich geradezu und deshalb möchten wir darauf hinweisen, dass die nachfolgenden Infos ohne Gewähr sind und eher als Orientierungshilfe zu betrachten sind.

Weitere Änderungen, Auflagen oder Bekanntmachungen der Regierung sind möglich.

Sollten wir weitere Informationen durch die Regierung erhalten, werden wir uns selbstverständlich kurzfristig zur Durchführbarkeit der Buchung mit Ihnen in Verbindung setzen.

 

Verhaltensregeln

 Bitte beachten Sie die aktuell gültigen Verhaltensregeln des Land-Schleswig -Holstein. Einzusehen auf der folgenden Website

Land Schleswig-Holstein

 

(1) Im privaten und öffentlichen Raum ist zu anderen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten (Abstandsgebot). Dies gilt nicht,

  1. wenn die Einhaltung des Mindestabstands nach Satz 1 aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist;
  2. wenn die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird;
  3. für Angehörige des eigenen Haushalts,
  4. bei zulässigen Zusammenkünften nach Absatz 4.

 

Freizeitaktivitäten und öff. Einrichtungen

Bitte beachten Sie, dass während Ihres Aufenthalts einige Einrichtungen (Kinderspielwelt, Sauna, o.Ä.) sowie Gastronomie auf Anordnung der Regierung geschlossen sein könnten.

Diesbezüglich empfehlen wir Ihnen ggfls. direkt mit den entsprechenden Anbietern Kontakt aufzunehmen, sollten Sie diese während Ihres Aufenthalts nutzen wollen.

 

Anreise

Wir möchten eine weitestgehend kontaktlose Anreise durchführen. Um dies zu gewährleisten möchten wir Sie bitten uns vor Anreise alle notwendigen Kontaktdaten und Impf- bzw. Testbescheinigungen zukommen zu lassen. Ihre Ostseekarten liegen sodann in der Unterkunft für Sie bereit.

Wartezeiten An- und Abreise

Durch das Einhalten der Sicherheitsvorschriften sowie Sicherheitsabstände kann es bei Ihrer An- und Abreise zu Wartezeiten kommen.

Ebenfalls kann es beim Beziehen Ihrer Wohnung zu Wartezeiten kommen. Bitte planen Sie ein, dass Ihre Wohnung ggfls. erst gegen späten Nachmittag bezugsfertig ist.

Ebenso möchten wir darum bitten, Ihre Abreise pünktlich um 10 Uhr anzutreten, sodass genügend Zeit zur Reinigung zur Verfügung steht.

 

Aushänge im Objekt

Bitte beachten Sie in jedem Fall die objektspezifischen Aushänge im Objekt, die bspw. weitere Verhaltensregeln zur Nutzung von Fahrstühlen, o.Ä. aufweisen.

 

Kontakte vor Ort 

Ärztlicher Bereitschaftsdienst: 116 117

Apotheken-Hotline: 04361 – 49 40 39 u. 04361 – 74 27

Allgemeine Anlaufpraxis im Ärztehaus der Sana Kliniken OH

Mühlenkamp 5, 23769 Oldenburg i.H. : 04361 – 5130

Taxi: 04362 7872

Bürgertelefon Kreis OH: 04521 788-755

Hotline des Landes Schleswig-Holstein: 0431 79700001

Bürgertelefon des
Bundesgesundheitsministeriums
zu allgemeinen Informationen zum Coronavirus: 030 346465-100

 

Allgemeines

Bitte achten Sie darauf benutzte Taschentücher, Masken und Handschuhe angemessen zu entsorgen, indem Sie diese in einem verschlossenen Plastikbeutel in der Restmülltonne entsorgen.

 

Anzeichen für Krankheit

Fieber, Husten und Atemnot können Anzeichen für eine Infektion mit dem Coronavirus sein. Die betroffene Person sollte sich umgehend zunächst telefonisch zur Abklärung an einen behandelnden Arzt oder das Gesundheitsamt (www.rki.de/mein-gesundheitsamt) vor Ort wenden.

 

Hygiene im Haushalt

Hygienetipps

 

Weitere Links und Quellen

Verkündungen Land SH

Hygienetipps

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